Satzung des Aero-Club e. V. Bad Neustadt

Eingetragener Verein mit dem Sitz in Bad Neustadt/ Saale

(Amtsgericht Schweinfurt VR20017) – gültig ab 28.04.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Aero-Club e.V. Bad Neustadt/ Saale". Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neustadt/ Saale. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Neustadt/ Saale eingetragen.
  2. Der Verein ist korporatives Mitglied des Luftsport-Verbandes Bayern e.V. und des Deutschen Aero-Clubs e.V.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Luftsports, insbesondere des Segel-, Motorsegel-, Motor-, Ultraleicht- und Modellflugs, das Heißluftballonfahren und die Ausrichtung von Fluglagern.
    Der Verein unterstützt Umwelt- und Naturschutzbelange.
    Der Segelflug, der die Last des Auf- und Ausbaues des Flugplatzes getragen hat, hat immer Vorrang vor dem Motorflug.
    Der Verein vertritt seine und die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden sowie dem Regional- bzw. Spitzenverband des Flugsportes.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer nach Maßgabe der nachfolgenden in der Satzung festgelegten Ausnahmen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Mitglieder, die sich jedoch im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Übungsleiterfreibeträge / Ehrenamtspauschalen (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) gegen Erstattung einer Aufwandsentschädigung bedacht werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer solchen Aufwandsentschädigung trifft die Vorstandschaft.
  5. Bei Bedarf können Mitglieder Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  6. Der Verein kann Abteilungen bilden. Eine Abteilung ist eine unselbständige Untergliederung des Vereins, die ihre finanziellen und sportlichen Aktivitäten im Rahmen der satzungsmäßigen Vereinstätigkeit selbst regelt. Abteilungen können sich nicht selbst bilden und auflösen. Über die Bildung und Auflösung einer Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die organisatorische Untergliederung sowie das Verhältnis zum Verein regelt eine gesonderte Abteilungsordnung.
  7. Innerhalb des Vereins ist jede konfessionelle, parteipolitische, militärische oder militärähnliche Betätigung untersagt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die an irgendeinem Zweig des Luftsports Interesse hat oder aus ideellen Gründen als Förderer dem Verein beitritt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist an die Vorstandschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.
  3. Der Verein besteht aus folgenden Arten von Mitgliedern:
    1. aktive Mitglieder - Mitglieder, die aktiv Luftsport betreiben und als solche die auf aktive Mitglieder anwendbaren Beiträge, Gebühren und Arbeitsstunden zu leisten haben.
    2. Zweitmitglieder - Aktive Mitglieder, die bereits über einen anderen Verein im Luftsportverband Bayern gemeldet sind.
    3. Passive Funktionsmitglieder - Mitglieder, die nicht aktiv Luftsport betreiben aber dennoch den Verein durch ihre Mitgliedschaft und Übernahme von Aufgaben unterstützen und daher beim Luftsportverband Bayern (LVB) als passives Funktionspersonal gemeldet sind.
    4. Fördernde Mitglieder - Mitglieder, die nicht aktiv Luftsport betreiben aber dennoch den Verein durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
    5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende - Personen, die sich um den Luftsport oder den Aero-Club Bad Neustadt/Saale besonders verdient gemacht haben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Gebühren, Beiträge und Arbeitsstunden

  1. Nach Maßgabe der aktuell geltenden Gebührenordnung hat jedes Mitglied Gebühren und Beiträge zu zahlen. Alle Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 3 haben darüber hinaus Arbeitsstunden zu erbringen, z.B. im Rahmen der Aufrechterhaltung des Flugbetriebes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Vereinsanlagen. Die Anzahl und Art der jährlich zu erbringenden Arbeitsleistung und der Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden richtet sich ebenfalls nach der aktuell geltenden Gebührenordnung.
  2. Die jeweils geltende Gebührenordnung und deren Änderungen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Die Austrittserklärung und Statusänderung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist zum 1. November des Jahres zulässig.
    Über die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft bzw. einer Statusänderung im Härtefall entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es schuldhaft
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins begeht,
    • in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt,
    • trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 6 Monate nicht nachkommt
    Bei Einspruch des aus zu schließenden Mitgliedes hat eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit über den Ausschluss zu entscheiden.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind:
    alle aktiven Vereinsmitglieder gemäß § 3 Abs. 3a einschließlich Zweitmitglieder gemäß § 3 Abs. 3b, sowie alle passiven Funktionsmitglieder gemäß § 3 Abs. 3c und Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende gemäß § 3 Abs. 3e.
  2. Fördernde Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3d sind nicht stimmberechtigt.
  3. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können persönlich abstimmen, wenn sie vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegt. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung muss diese vor Beginn der Versammlung eingegangen sein (per Post oder per E-Mail).
  4. Mitgliedern, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten ihre Beiträge an den Verein leisten, kann das Stimmrecht durch den Vorstand aberkannt werden.
  5. In den Vorstand können alle volljährigen, geschäftsfähigen und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gewählt werden.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient zur Information der Mitglieder, der Besprechung und Beschlussfassung wichtiger Vereinsangelegenheiten.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videokonferenz. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an einer Präsenzver- anstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitglieder- versammlung mit.

Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung enthält die Einladung darüber hinaus die von der Vorstandschaft benannte Software für die Einwahl und die Software für die Abstimmung. Die Software muss für die Mitglieder kostenfrei verfügbar sein. Die Zugangsdaten werden spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt mindestens eine Woche im Voraus per Email (ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds), in Ausnahmefällen nach schriftlichem Antrag des einzelnen Mitglieds auch schriftlich/postalisch durch die Vorstandschaft.

Mitgliederversammlungen sind nicht an bestimmte Termine gebunden.

Die Jahreshauptversammlung tritt nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie dient zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und der Entlastung der Vorstandschaft.

Auf der Jahreshaupt- und den Mitgliederversammlungen können unter anderem Beschlüsse über:

  • Wahl der Vorstandschaft,
  • Festsetzung und Änderung von Gebühren und Beiträgen,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten (Käufe, Verkäufe, Verträge etc.) und
  • Auflösung des Vereins
gefasst werden.

Über Beschlüsse und sonstige wichtige Angelegenheiten muss ein Protokoll geführt werden. Es muss vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, durch Unterschrift bestätigt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Versammlungsprotokolle zu nehmen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzende
  2. 2. Vorsitzende
  3. Schriftführer
  4. Kassier

Die Vorstandschaft kann bei Bedarf um maximal sechs (6) Beisitzer erweitert werden. Beisitzer werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt. Von der Mitgliederversammlung bestätigte Beisitzer haben Stimmrecht bei Abstimmungen in der Vorstandschaft.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende soll Segelflieger oder Anhänger des Segelflugsports sein.

Der Vorstand einschließlich der Beisitzer übt seine Tätigkeit jeweils bis zur Neuwahl aus. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

Der Vorstand kann selbständig Beschlüsse fassen, die in finanzieller Hinsicht 10% des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres nicht überschreiten. Weiterreichende Beschlüsse erfordern die Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

§ 10 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des oder in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausüben.

§ 11 Abstimmungen

  1. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung einschließlich bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Anwesenheit wird sowohl bei einer Präsenzveranstaltung als auch bei einer virtuellen Mitgliederversammlung (oder einer Kombination von beiden) festgestellt und dem Sitzungsprotokoll hinzugefügt.
  2. Jede Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die diesen Verein auflösende Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden kann.
  4. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich und kann nicht auf andere Mitglieder oder Dritte übertragen werden. § 6 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

§ 12 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 13 Geldverkehr und Vereinsvermögen

Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (Als Kapitalanteile werden Darlehen der Mitglieder verstanden, die zum Zwecke der Anschaffung von Fluggeräten oder dergleichen geleistet worden sind und vom Verein in irgendeiner Weise zurückerstattet werden müssen.) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (nach Begleichen der Verbindlichkeiten) an die Stadt Bad Neustadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, bevorzugt zur Förderung des Luftsports, zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

Der Verein erhebt und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Mitglieder im datenschutzrechtlichen Sinne sind alle Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, auch ausgeschiedene Mitglieder, Schnuppermitglieder, Mitglieder auf Probe oder Personen, die sich um eine Mitgliedschaft beworben haben, jedoch nicht aufgenommen wurden und ggf. weitere Personen, deren Daten verarbeitet werden.

Gemäß Datenschutzrecht ist der Verein zur Erteilung einer Datenschutzerklärung verpflichtet, die auf der Homepage der Vereins https://www.aeroclub-bad-neustadt.de/ veröffentlicht ist.