Motorflugzeuge - private pilot licence - PPL(A)/LAPL(A)

Im Jahr 2013 haben sich die Bestimmungen grundlegend gewandelt. Seit 2014 gibt es nur noch nach europäischem Recht gültige Motorfluglizenzen (die anderen wurden ab April 2014 vom Luftamt auf Antrag umgestellt).

Neben der PPL(A) gibt es die LAPL(A), die etwas weniger Rechte hat. Die Gültigkeit der "kleineren" Lizenz ist auf EASA-Länder beschränkt, es dürfen nur maximal drei Personen mitgenommen werden und es können ausschließlich nur einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und einer maximalen Abflugmasse von 2000 kg geflogen werden. Die Berechtigung zur Führung eines Motorseglers (TMG) kann in beide Lizenzen eingetragen werden. Beide sind im Prinzip zeitlich unbegrenzt gültig und für beide muss die europarechtswidrige "Zuverlässigkeitsüberprüfung" vorliegen.

In der Praxis hat der LAPL(A) kaum Nachteile. Man benötigt statt des Medical der Klasse 2 nur ein LAPL-Medical und man braucht nicht ganz so häufig zumFliegerarzt. Die Ausbildung ist etwas erleichtert und damit auch preiswerter.

Der erste Alleinflug kann mit vollendetem 16. Lebensjahr erfolgen, für den Lizenzerwerb ist ein Mindestalter von 17 Jahren vorgeschrieben.

Zum Scheinerwerb ist eine theoretische und eine fliegerische Ausbildung notwendig. Die Theoriefächer sind Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Metereologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und -planung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Die Flugausbildung umfasst 45 Stunden für PPL(A) und 30 Stunden für LAPL(A) (im Minimum). Davon sind 25 respektive 15 Stunden mit Fluglehrer und mindestens 5 bzw. 3 Stunden alleine zu fliegen. Für den PPL(A) ist ein Überlandflug mit 270 km Länge und mindestens zwei Zwischenlandungen vorgeschrieben, während für den LAPL(A) eine Distanz von 150 km und eine Landung ausreicht. Der zusätzliche Erwerb eines Flugfunkzeugnisses ist praktisch obligatorisch und unterscheidet sich nicht. In beiden Fällen folgt eine theoretische und eine praktische Prüfung.

Die Bedingungen zur Ausübung der Berechtigungen PPL(A) ist etwas strenger. Der Schein muss alle zwei Jahre verlängert werden. Dies kann ein dazu qualifizierter Fluglehrer übernehmen. Der Pilot muss dazu natürlich in Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses sein. Desweiteren müssen in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Berechtigung mindestens 12 Flugstunden mit Luftfahrzeugen nach den eingetragenen Klassen absolviert worden sein. Mindestens 6 davon als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und zusätzlich eine Stunde als Übungsflug mit Fluglehrer.

LAPL(A)-Inhaber müssen zu jedem Zeitpunkt, an dem sie fliegen wollen in den letzten 24 Monaten 12 Stunden geflogen sein. In dieser Zeit sind mindestens 12 Starts und Landungen nachzuweisen und eine einstündige Auffrischungsschulung mit Fluglehrer.

Seit 2021 sind Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen sowohl auf Flugzeiten für PPL als auch LAPL anrechenbar. Hierdurch wurde es preiswerter die Lizenzen zu erhalten.