Luftsportgeräte - sport pilot licence - SPL

Die Definition der Luftsportgeräte ist willkürlich. Offiziell werden Luftfahrzeuge, bei denen die Ausübung von Sport im Vordergrund steht, in diese Gruppe eingeordnet. Historisch handelt es sich um mehr oder weniger neuartiges Gerät, welches in die bestehenden Klassen nicht eingeordnet werden konnte. Zur Zeit gehören hierzu die Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge. Die Ultraleichtflugzeuge werden nochmals in aerodynamisch und gewichtskraft gesteuerte Flugzeuge unterschieden. Seit kurzem besteht noch eine dritte Gruppe, die Tragschrauber. Im Jahr 2017 sind noch die Ultraleicht-Hubschrauber dazu gekommen, die aber im Moment noch keine große Rolle spielen. Die mögliche Gesamtabflugmasse wurde erhöht und liegt zum Beispiel bei aerodynamisch gesteuerten Geräten bei 600 kg. Jetzt können in der Regel auch zwei erwachsene Piloten zusammen fliegen ohne eine Überladung zu risikieren. Seit spätestens 2021 können Flugstunden auch auf die andere Lizenzen angerechnet werden. Diese beiden Veränderungen haben der Szene einen merklichen Anschub gegeben.

Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer unterliegt deutschen nationalen Regeln! Die konkreten Bestimmungen richten sich nach dem Gerät welches geflogen werden soll. Das Mindestalter für den Alleinflug ist 14 und für den Scheinerwerb 16 Jahre. Für motorgetriebene Luftsportgeräte gelten die Altersgrenzen 16 und 17 Jahre. Für Geräte mit einer Abflugmasse von mehr als 120 kg benötigt man ein LAPL-Medical. Da die Erlaubnis nicht automatisch international gültig ist, muss man bei Flügen ins Ausland überprüfen, ob diese im Zielland anerkannt wird oder nicht.

Zum Erwerb der SPL benötigt man eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die Theoriefächer sind Luftrecht und Funk, Navigation bzw. Freifall, Metereologie, Technik mit ggf. pyrotechnischer Einweisung, Verhalten in besonderen Fällen und menschliches Leistungsvermögen. In der Praxis müssen je nach Gerät verschieden viele Flug- bzw. Übungsstunden absolviert werden. Für aerodynamisch gesteuerte UL zum Beispiel 30 Stunden und Hubschrauber 40 Stunden.

Für Inhaber einer LAPL oder PPL Lizenz gibt es für die Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerte UL erhebliche Vereinfachungen. Es sind keine Mindeststunden vorgeschrieben und die pyrotechnische Einweisung und die praktische Prüfung kann vom dazu berechtigten UL-Fluglehrer selbst durchgeführt werden. Mit einer gültigen Segelfluglizenz und mindestens 20 Stunden nach Scheinerhalt, müssen in der Ausbildung mindestens 10 Stunden geflogen werden. Mindestens 5 Stunden davon sind Alleinflug, darüber hinaus sind mindestens zwei Streckenflüge (mit Fluglehrer und Zwischenlandung) vorgeschrieben, Auch in diesem Fall kann die pyrotechnische Einweisung und die praktische Prüfung durch den zuständigen Ausbildungsleiter erfolgen. Die Passagierberechtigung ist in beiden Fällen automatisch enthalten.

Die Lizenzen sind im Prinzip zeitlich unbegrenzt gültig. Die Berechtigung darf ausgeübt werden, wenn neben einer ausreichenden Übung ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorliegt. Was ausreichende Übung ist, wird vom Beauftragten beschlossen und veröffentlicht. Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber dürfen zum Beispiel nur geflogen werden, wenn in den letzten 24 Monaten mit vergleichbaren Flugzeugen (Flugzeuge, Motorsegeler, UL) mindestens 12 Flugstunden absolviert wurden. Mindestens eine Stunde davon als Übungsflug mit Fluglehrer. Dieser kann durch den entsprechenden Flug mit einem Motorsegler oder Motorflugzeug nicht ersetzt werden. Ggf. benötigt man also zwei solche Flüge mit Lehrer. Für das Mitnehmen von Passagieren muss eine Passagierflugberechtigung erworben werden und man muss in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts und Landungen mit einem Gerät gleicher Art durchgeführt haben.